Hessisches Klimaschutzgesetz beschlossen – Ein Blick ins Gesetz aus vergaberechtlicher Perspektive

Frankfurt am Main, 01.02.2023

Am 26.01.2023 hat der Hessische Landtag das (erste) Hessische Klimaschutzgesetz (HKSG) beschlossen. Darin setzt sich das Land Hessen das Ziel, bis 2045 klimaneutral zu werden. Bei Beschaffungen wird die Berücksichtigung des CO2-Preises für Treibhausgasemissionen auf Landesebene verbindlich.

Überblick

Das HKSG soll zur Klimaneutralität im Land Hessen beitragen. Konkret benennt das Gesetz folgende Aspekte:

  • Ziel der Treibhausgasneutralität 2045
  • Erstellung und Verabschiedung eines Landesklimaschutzplans
  • Entwicklung einer Klimawandelfolgenanpassungsstrategie
  • Einberufung eines Klimabeirats
  • Vorgaben für klimagerechtes Handeln des Landes
  • Einrichtung eines Monitoring-Systems

Umsetzung durch „Klimaplan Hessen“

Wie das Bundes-Klimaschutzgesetz (Bundes-KSG) enthält auch § 3 HKSG zeitlich gestaffelte Vorgaben zur Erreichung der Treibhausgasneutralität. Art und Weise der Umsetzung werden durch das Gesetz jedoch nur rudimentär geregelt. § 4 HKSG verweist bezüglich konkreter Maßnahmen auf dem von der Landesregierung zu erstellenden „Klimaplan Hessen“. In diesem Plan soll der Weg zum Erreichen der Treibhausgasneutralität festgelegt werden. Der Plan wird damit zum zentralen Medium der Umsetzung der Gesetzesvorgaben.

Handlungsvorgaben für das Land

Inhaltliche Vorgaben für die Landesebene trifft insbesondere § 7 HKSG. § 7 HKSG macht einerseits für verschiedene Handlungsformen, andererseits auch für verschiedene Sektoren in der Landesverwaltung besondere Vorgaben.

  • § 7 Abs.1 HKSG betont zunächst die Vorbildfunktion des Landes und betont damit den Anspruch einer Regelung mit Gesetzesrang.
  • In § 7 Abs. 2 HKSG findet sich ein allgemeines Berücksichtigungsgebot für die gesamte öffentliche Hand. Diese hat die Zwecke des Gesetzes, insbesondere die Ziele der Treibhausgasemission, bei allen Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen zu berücksichtigen. § 7 Abs. 2 HKSG greift damit § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundes-KSG auf und fasst das Gesetz vergleichsweise offener, als dass es neben den „Planungen“ und „Entscheidungen“ zusätzlich auch alle „Maßnahmen“ erfasst wissen will. Trotz der Formulierung „öffentliche Hand“ ist die Norm an die (unmittelbare) Landesverwaltung und deren Organisationseinheiten gerichtet. Das Berücksichtigungsgebot stellt nach wohl vorzugswürdiger Meinung allein ein Optimierungsgebot dar, ohne subjektive Rechte zu begründen.
  • § 7 Abs. 3 HSKG enthält ein vergleichsweise mildes besonderes Berücksichtigungsgebot und wendet sich ausschließlich an die Landesregierung. Es verpflichtet diese zur Abwägung der Auswirkungen auf die Klimaschutzziele bei der Fassung von Beschlüssen innerhalb von Normgebungverfahren sowie der Anlagen von Förderprogrammen von erheblicher finanzieller Bedeutung. Eine normative Leitlinie für die Abwägung, wie sie etwa § 13 Abs. 2 Satz 1 Bundes-KSG vorgibt, enthält das HKSG nicht. Allerdings besteht in Hessen mit Blick auf Beschaffungsvorgang nach § 3 Abs.-1 HVTG für das Land ohnehin die Verpflichtung zur Berücksichtigung strategischer Ziele, wobei der Klimaschutz freilich allenfalls als Teilaspekt der Gesamtheit der (ökologischen und sozialen) Nachhaltig verstanden werden kann.
  • § 7 Abs. 4 HKSG legt, angelehnt an § 13 Abs.1 S. 3 KSG, für die Landesebene fest, dass bei Investitionen und Beschaffungen ein CO2-Preis für Treibhausgasemissionen zugrunde zu legen ist. Damit schließt er eine für die Landesebene bislang bestehende Lücke, da die Berücksichtigung des CO2-Schattenpreises nach § 13 Abs. 1 S. 3 Bundes-KSG nur für die Bundesebene gilt. Ab sofort muss auf Landesebene die Vermeidung und Verursachung von Treibhausgasemissionen über den CO2-Preis Eingang in die Bestimmung der Wirtschaftlichkeit finden.
  • § 7 Abs. 5 HSKG schreibt eine netto-treibhausgasneutral organisierte Landesverwaltung bis zum Jahr 2030 vor. Vorrangig soll eine Reduktion des eigenen Energiebedarfs, der Einsatz erneuerbarer Energien sowie eine effiziente und emissionsneutrale Bereitstellung, Nutzung und Speicherung von thermischer und elektrischer Energie erfolgen. Dort wo Treibhausgase nicht vermeidbar sind, soll bis maximal zum Jahr 2045 auch eine Kompensation durch Zertifikate für Treibhausemissionen möglich sein.

Handlungsvorgaben für die kommunale Ebene

Das HKSG wendet sich in erster Linie an das Land. Für die kommunale Ebene erfüllt das Gesetz lediglich eine Apell-Funktion. Das Gesetz stellt fest, dass die Kommunen als Teil der Daseinsvorsorge eine besondere Verantwortung für die Erreichung der Klimaschutzziele und die Anpassungen an die nicht zur vermeidenden Folge des Klimawandels tragen. Diese Aufgabe nehmen sie nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HKSG jedoch in eigener Verantwortung wahr.

Für die kommunale Ebene ändert das HKSG daher nichts an den bereits durch das Bundes-KSG geschaffenen Rahmenbedingungen. Insbesondere wird eine Berücksichtigung des CO2-Preises für Treibhausgasemissionen bei Investitionen und Beschaffungen – unbeschadet etwaiger weitergehender Verpflichtungen aufgrund von Nebenbestimmungen in Förderbescheiden – nicht verpflichtend. Dennoch haben die Kommunen den Klimaschutz bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen, auch wenn diese Verpflichtung allein in Gestalt eines (zahnlosen) objektiven Optierungsgebotes in § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundes-KSG daherkommt.

Das Land verpflichtet sich in § 8 Abs. 2 HKSG allgemein, die Kommunen durch Förderung und Beratungsangebote zu unterstützen.

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